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Satzung
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§ 1 Der Verein
wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt dann
Institut für Regional- und Migrationsforschung (IRM) e. V.
Er hat seinen Sitz in Trier, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Erforschung
1. der Ursachen, Bedingungen und Folgen von Migrationsprozessen (Migrationsforschung)
und
2. der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in regionalen Kontexten (Regionalforschung)
Die beiden inhaltlichen Forschungsschwerpunkte sollen nach Möglichkeit
aufeinander bezogen und miteinander verknüpft werden. Hierzu wird eine Grundlagenforschung durchgeführt und es werden
Forschungsaufgaben
übernommen.
- Das Institut versteht sich als eine Plattform zur Förderung des
Austauschs und der Diskussion von Forschungsergebnissen unter
WissenschaftlerInnen. Darüber hinaus soll auch der Transfer
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse in die interessierte Öffentlichkeit
gefördert werden. Hierzu gehört auch, dass die Forschungsergebnisse der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter anderem durch
Publikationstätigkeiten sowie durch Bildungs- und
Weiterbildungsveranstaltungen für WissenschaftlerInnen, MultiplikatorInnen
und Interessierte.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben strebt das Institut Kooperationen
mit Institutionen, Forschungseinrichtungen und Universitäten, mit kommunalen
und privaten Unternehmen der Region sowie mit Einrichtungen und Vereinen,
die im Bereich Migration und regionaler Entwicklung tätig sind, an.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand
entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der
Antragsteller/ die Antragstellerin kann gegen eine Ablehnung des Antrages
Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung beschließt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. mit dem Erlöschen der
Rechtsfähigkeit, der Streichung der Mitgliedschaft, dem Austritt oder dem
Ausschluss eines Mitgliedes. Bei juristischen Personen endet sie ferner
durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3
Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
oder durch die Mitgliederversammelung mit 2/3 Mehrheit. Vor dem Beschluss
ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem/der Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Bei Ausschluss durch den Vorstand
kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats gegen den Beschluss
Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes
zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung
ist erst nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung enthalten muss,
zulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der wissenschaftliche Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussgremium des Vereins,
sie wählt und entlastet den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte
statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet
oder wenn Vereinsmitglieder, die mindestens 1/3 aller Stimmen
repräsentieren, dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand
verlangen.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einladung im
vorgenannten Sinne gilt auch die Einberufung per E-Mail. Gleichzeitig mit
der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung gilt mit
der Absendung des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der
Versammlung beim Vorstand einzureichen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen nur
eine weitere Stimme zusätzlich vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Darüber hinaus sind
Stimmübertragungen nicht möglich.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einem
Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
betrifft, ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich, die mindestens
1/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist auf Antrag der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der
repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen
werden.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten
Mitgliedern, jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach
innen und außen.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl
an, gewählt. Er bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder des Vereins oder Dritte mit der
Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen und hierfür gegebenenfalls
eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- Die Vorstandssitzungen sind in der Regel mitgliederöffentlich. Gäste
können zugelassen werden
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
- Die Arbeit des Institutes soll durch einen wissenschaftlichen Beirat
begleitet werden. Der Beirat hat eine beratende Funktion in allen Belangen,
die die Ausführung von Forschungsvorhaben und gutachterlicher Tätigkeit
betreffen.
- Über die Berufung von neuen Mitgliedern für den Beirat entscheidet der
Vorstand einstimmig.
- Über die Zusammensetzung des Beirates und die Neuaufnahme von
Beiratsmitgliedern ist der Mitgliederversammlung zu berichten und
Rechenschaft abzulegen.
- Die Widerrufung von Mitgliedschaften im Beirat kann von der
Mitgliederversammlung beantragt werden, hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der
anwesenden Stimmen erforderlich.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das Multikulturelle Zentrum Trier, Gervasiusstr.
2, 54290 Trier, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Revision
Zur Kontrolle der Rechnungsprüfung und der Kasse wählt die
Mitgliederversammlung zwei Revisoren/innen. Sie dürfen dem Vorstand nicht
angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung.
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