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IRM - INSTITUT FÜR REGIONAL- UND
 MIGRATIONSFORSCHUNG
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MIGRATION RESEARCH

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Satzung

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Satzung

 

Mitgliedsantrag

 

Publikationsfonds

§ 1 Der Verein

wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt dann Institut für Regional- und Migrationsforschung (IRM) e. V. Er hat seinen Sitz in Trier, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Erforschung
    1. der Ursachen, Bedingungen und Folgen von Migrationsprozessen (Migrationsforschung) und
    2. der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in regionalen Kontexten (Regionalforschung)
    Die beiden inhaltlichen Forschungsschwerpunkte sollen nach Möglichkeit aufeinander bezogen und miteinander verknüpft werden. Hierzu wird eine Grundlagenforschung durchgeführt und es werden Forschungsaufgaben übernommen.
  2. Das Institut versteht sich als eine Plattform zur Förderung des Austauschs und der Diskussion von Forschungsergebnissen unter WissenschaftlerInnen. Darüber hinaus soll auch der Transfer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse in die interessierte Öffentlichkeit gefördert werden. Hierzu gehört auch, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter anderem durch Publikationstätigkeiten sowie durch Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für WissenschaftlerInnen, MultiplikatorInnen und Interessierte.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben strebt das Institut Kooperationen mit Institutionen, Forschungseinrichtungen und Universitäten, mit kommunalen und privaten Unternehmen der Region sowie mit Einrichtungen und Vereinen, die im Bereich Migration und regionaler Entwicklung tätig sind, an.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der Antragsteller/ die Antragstellerin kann gegen eine Ablehnung des Antrages Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. mit dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit, der Streichung der Mitgliedschaft, dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch die Mitgliederversammelung mit 2/3 Mehrheit. Vor dem Beschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem/der Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Bei Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist erst nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung enthalten muss, zulässig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der wissenschaftliche Beirat
     

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussgremium des Vereins, sie wählt und entlastet den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder wenn Vereinsmitglieder, die mindestens 1/3 aller Stimmen repräsentieren, dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einladung im vorgenannten Sinne gilt auch die Einberufung per E-Mail. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung gilt mit der Absendung des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen nur eine weitere Stimme zusätzlich vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Darüber hinaus sind Stimmübertragungen nicht möglich.
  6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betrifft, ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich, die mindestens 1/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist auf Antrag der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und außen.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.
  4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder des Vereins oder Dritte mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen und hierfür gegebenenfalls eine angemessene Vergütung zu zahlen.
  6. Die Vorstandssitzungen sind in der Regel mitgliederöffentlich. Gäste können zugelassen werden
  7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Die Arbeit des Institutes soll durch einen wissenschaftlichen Beirat begleitet werden. Der Beirat hat eine beratende Funktion in allen Belangen, die die Ausführung von Forschungsvorhaben und gutachterlicher Tätigkeit betreffen.
  2. Über die Berufung von neuen Mitgliedern für den Beirat entscheidet der Vorstand einstimmig.
  3. Über die Zusammensetzung des Beirates und die Neuaufnahme von Beiratsmitgliedern ist der Mitgliederversammlung zu berichten und Rechenschaft abzulegen.
  4. Die Widerrufung von Mitgliedschaften im Beirat kann von der Mitgliederversammlung beantragt werden, hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Multikulturelle Zentrum Trier, Gervasiusstr. 2, 54290 Trier, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Revision

Zur Kontrolle der Rechnungsprüfung und der Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren/innen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung.

 

 

 

 

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